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   OVG Berlin-Brandenburg, 19.03.2019 - 10 S 14.19, 10 S 14.19/10 L 12.19   

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https://dejure.org/2019,6438
OVG Berlin-Brandenburg, 19.03.2019 - 10 S 14.19, 10 S 14.19/10 L 12.19 (https://dejure.org/2019,6438)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 19.03.2019 - 10 S 14.19, 10 S 14.19/10 L 12.19 (https://dejure.org/2019,6438)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 19. März 2019 - 10 S 14.19, 10 S 14.19/10 L 12.19 (https://dejure.org/2019,6438)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Öffentlich-rechtlicher Anspruch auf zukünftiges Unterlassen einer Äußerung eines Amtsträgers ggü. Pressevertretern

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 146 Abs 4 S 3 VwGO, § 1004 BGB
    Beschwerde; Darlegungsanforderungen; Mehrfachbegründung der angefochtenen Entscheidung; öffentlich-rechtlicher Anspruch auf zukünftiges Unterlassen einer Äußerung einer Bezirksstadträtin; konkrete Gefahr der Wiederholung; Auskunft an einen Vertreter der Presse

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Beschwerde, Darlegungsanforderungen, Mehrfachbegründung der angefochtenen Entscheidung, Auskunft an einen Vertreter der Presse

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Öffentlich-rechtlicher Anspruch auf zukünftiges Unterlassen einer Äußerung eines

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 11.11.2010 - 7 B 54.10

    Anspruch auf Unterlassen einer amtlichen Äußerung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.03.2019 - 10 S 14.19
    BVerwG, Beschluss vom 11. November 2010 - BVerwG 7 B 54.10 -, juris) .

    In der Rechtsprechung ist geklärt, dass ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer getätigten Äußerung u.a. voraussetzt, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung droht (u.a. BVerwG, Beschluss vom 11. November 2010 - BVerwG 7 B 54.10 -, juris Rn. 14).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2012 - 10 S 29.12

    Beschwerde; Darlegungsanforderungen bei selbständig tragenden Gründen der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.03.2019 - 10 S 14.19
    Sofern das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt hat, muss das Beschwerdevorbringen die genannten Anforderungen dementsprechend mit Blick auf jeden dieser Gründe erfüllen (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 28. Januar 2019 - OVG 10 S 39.18 -, EA S. 2 f.; Beschluss vom 14. September 2012 - OVG 10 S 29.12 -, juris Rn. 9 m.w.N.).
  • BGH, 18.12.2015 - V ZR 160/14

    Benutzung eines kostenpflichtigen, privaten Parkplatzes:

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.03.2019 - 10 S 14.19
    Eine andere Bewertung folgt auch nicht aus dem vom dem Antragsteller angeführten Urteil des Bundesgerichtshofes vom 18. Dezember 2015 (- V ZR 160/14 -, NJW 2016, 863, juris Rn. 25) zu einem Unterlassungsanspruch gemäß § 862 BGB.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.06.2018 - 10 S 37.18

    Erlass einer unverhältnismäßigen Nutzungsuntersagung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.03.2019 - 10 S 14.19
    Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ist erforderlich, dass die Beschwerde die Gründe darlegt, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt (u.a. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 28. Juni 2018 - OVG 10 S 37.18 -, juris Rn. 4).
  • VG Berlin, 16.04.2019 - 6 K 13.19

    Böhmermann unterliegt im Streit um Äußerungen der Bundeskanzlerin

    Diese ist anhand einer umfassenden Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles zu bestimmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. März 2019 - OVG 10 S 14.19 -, juris Rn. 7 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2020 - 10 S 4.20

    (Keine) Anwendbarkeit des BauGB § 34 Abs 2 auf urbane Baugebiete

    Das Verwaltungsgericht hat im angegriffenen Beschluss ausgeführt, dass hier von einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit der Wohnnutzung keine Rede sein könne, da die nähere Umgebung des Grundstücks (zum Unterlassung einer Äußerung einer Bezirksstadträtin zur Eigenart dieses Gebiets vgl. den Beschluss des Senats vom 19. März 2019 - OVG 10 S 14.19 -, juris) als Gemengelage gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einzuordnen sei und eine Nutzungsänderung von einer gewerblichen zu einer Wohnnutzung hin wegen der umliegenden lauten Gewerbebetriebe als rücksichtslos angesehen werden könne.
  • VG Berlin, 11.10.2019 - 1 L 58.19
    Diese ist im Bereich des öffentlichen Rechts nicht schon dann gegeben, wenn gegenüber den Betroffenen - wie hier - keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wurde (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. März 2019 - 10 S 14.19, juris Rn. 7; OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. Juli 2014 - 13 ME 97/14, juris Rn. 9).

    Erforderlich wären dafür erneute Anfragen von Zeitungsredaktionen und Nachrichtenagenturen gleichen Inhalts (VG Berlin, Beschluss vom 30. Januar 2019 - 1 L 336.18, Entscheidungsabdruck S. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. März 2019 - OVG 10 S 14.19, juris Rn. 4 ff.).

    Bei den genannten, im Internet abrufbaren Artikeln handelt es sich aber um Nachrichten privater Verlagsunternehmen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. März 2019 - 10 S 14.19, juris Rn. 8).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.04.2021 - 10 S 3.21

    Anwendbarkeit der zivilprozessualen Monatsfrist des § 929 Abs 2 ZPO im

    Sofern das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt hat, kann die Beschwerde nur Erfolg haben, wenn hinsichtlich jeder der tragenden Begründungen den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend Gründe dargelegt werden, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist (OVG Bln-Bbg, Beschluss des Senats vom 19. März 2019 - OVG 10 S 14.19 u.a. -, juris Rn. 3).
  • VG Berlin, 22.02.2021 - 1 L 127.21

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Berichterstattung über Prüffälle

    Der Anspruch auf die zukünftige Unterlassung einer getätigten Äußerung setzt u.a. voraus, dass die konkrete Gefahr der Wiederholung besteht (siehe nur Beschluss der Kammer vom 12. Juni 2020, VG 1 L 161/20, S. 4 BA; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. März 2019 - OVG 10 S 14.19, Rn. 6).

    Auch der Umstand, dass die Antragsgegnerin die beanstandete Äußerung getätigt hat, rechtfertigt die Annahme einer konkreten Gefahr der Wiederholung für sich genommen nicht (Beschluss der Kammer vom 12. Juni 2020, VG 1 L 161/20, S. 5 BA; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. März 2019 - OVG 10 S 14.19, Rn. 7).

  • VG Frankfurt/Oder, 14.06.2022 - 3 L 34/22
    Ob eine Wiederholungsgefahr besteht, ist anhand einer umfassenden Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles zu beurteilen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. März 2019 - OVG 10 S 14.19 -, juris Rn. 7 m.w.N.).

    Eine solche Weigerung kann zwar im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung eines der zu bewertenden Indizien sein, jedoch gibt es keinen allgemeinen Rechtssatz, wonach die Verweigerung der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung stets eine Wiederholungsgefahr im Sinne einer dahingehenden Vermutung indiziert (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 19. März 2019, a. a. O. Rn. 7; vom 31. August 2020 a. a. O., Rn. 19; OVG Koblenz, Beschluss vom 21. Januar 2004, a. a. O., Rn. 8).

  • VG Berlin, 24.09.2020 - 6 K 100.20
    Diese ist anhand einer umfassenden Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles zu bestimmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. März 2019 - OVG 10 S 14.19 -, juris Rn. 7 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.03.2023 - 4 S 8.23

    Beschwerde - mehrere jeweils selbstständig tragende Begründungen - einstweilige

    Die Beschwerde kann nur Erfolg haben, wenn hinsichtlich jeder der tragenden Begründungen den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend Gründe dargelegt werden, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist (u.a. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 29. November 2021 - OVG 4 S 38/21 - EA S. 3, vom 20. Mai 2021 - OVG 4 S 18/21 - EA S. 3, Beschluss vom 19. März 2019 - OVG 10 S 14.19 - juris Rn. 3).
  • VG Cottbus, 16.03.2023 - 8 K 1637/16

    Unterlassen von Äußerungen

    Diese ist anhand einer umfassenden Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles zu bestimmen (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. März 2019 - OVG 10 S 14.19 -, juris Rn. 7; Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 25. Juli 2014 - 13 ME 97/14 -, juris Rn. 9).
  • VG Schleswig, 15.09.2021 - 8 A 65/21
    Ob eine solche konkrete Wiederholungsgefahr besteht, ist stets im Einzelfall aufgrund einer umfassenden Würdigung sämtlicher Umstände des Sachverhalts zu bestimmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.03.2019, OVG 10 S 14/19; Juris Rdnr. 7 m.w.N.).
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